Hausverwaltung

Markus Schmoll

 

 

Leistungsübersicht:

 

Wirtschaftsplan

Der Verwalter erstellt einen Gesamtwirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschließlich der Verteilung je Kostenart. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich vom Verwalter in Form eines Einzelwirtschaftsplanes vorgeschlagen. Der Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vor der Beschlussfassung vorzulegen. Der Verwaltungsbeirat zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung an.

 

 

Jahresabrechnung

Der Verwalter erstellt jährlich eine Abrechnung über die tatsächlichen Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung auf Basis der in der Teilungserklärung bestimmten Verteilerschlüssel. Die Jahresabrechnung ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vor der Beschlussfassung vorzulegen. Der Verwaltungsbeirat zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung an.

 

Eigentümerversammlung und Niederschrift

Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt bis zum Ende des II. Quartals nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, sofern rechtzeitig die Abrechnungsdaten und -unterlagen zur Verfügung stehen. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse. Eine etwa anfallende Saalmiete trägt die Eigentümergemeinschaft gemeinsam.

 

Instandhaltungskonto

Der Verwalter legt die gemeinschaftlichen Gelder für die Instandhaltung auf ein Anlagekonto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse getrennt von seinem Vermögen an. Er führt das Konto auf den Namen der Eigentümergemeinschaft. Er verwaltet die Gelder nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns.

 

Rechnungskontrolle

Er führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen durch.

 

Buchführung

Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum ein. Diese beinhaltet insbesondere:

- das Buchen der Bankbewegungen der Hausgeldzahlungen,

- das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung,

- die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten auf die Jahres- und Einzelabrechnung

- das Buchen der Bankbewegungen für sonstige Kosten (wie z. B.: Erdgas, Strom, Wasser, Hausreinigung, Hausmeister etc.)

 

Kontoauszug

Jeder Eigentümer erhält vom Verwalter einen Quartals-Kontoauszug über seine bereits gezahlten Hausgelder.

 

 

Aufgaben und Befugnisse:

 

Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den bei Vertragsabschluss gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.

 

1. Der Verwalter hat das Gemeinschaftseigentum einschließlich des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens zu verwalten. Er ist verpflichtet, das Instandhaltungskonto auf den Namen der Eigentümergemeinschaft zu eröffnen und getrennt von seinem Vermögen zu halten.

 

2. Der Verwalter ist berechtigt von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtende Zahlungen einzuziehen, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen und rückständige Beträge, zu deren Zahlung die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, gerichtlich geltend zu machen. Mahngebühren und Folgekosten trägt der säumige Eigentümer.

 

3. Der Verwalter ist berechtigt, Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen und zu kündigen. Ferner ist der Verwalter berechtigt, Abmahnungen, Fristsetzungen und Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung im Namen der Eigentümergemeinschaft auszusprechen.

 

4. Der Verwalter ist beauftragt alle Buchführungsarbeitern für die Eigentümergemeinschaft durchzuführen.

 

5. Der Verwalter ist beauftragt die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen und notfalls durchzusetzen.

 

6. Der Verwalter unterliegt nicht der Weisung einzelner Eigentümer oder des Verwaltungsbeirats. Die Rechte der Gemeinschaft gegenüber des Verwalters können nur von der Gemeinschaft ausgeübt werden.

 

6. Der Verwalter unterliegt nicht der Weisung einzelner Eigentümer oder des Verwaltungsbeirats. Die Rechte der Gemeinschaft gegenüber des Verwalters können nur von der Gemeinschaft ausgeübt werden.

 

7. Der Verwalter handelt im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer und ist auch gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber Privatpersonen bevollmächtigt, die Eigentümer zu vertreten. Der Verwalter darf gerichtliche Verfahren auch im eigenen Namen führen.

 

8. Im Falle von Beschlussanfechtungen und allen sonstigen Verfahren i. S. des § 43 WEG ist der Verwalter berechtigt, zu Lasten der Wohnungseigentümer, die nicht Antragsstellter sind, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

 

9. Der Verwalter darf Untervollmacht erteilen, jedoch die Verwaltung im Ganzen nicht auf Dritte übertragen.